Freiberufler — Definition & Erklärung
Selbstständig Tätige in freien Berufen (§ 18 EStG) ohne Gewerbeanmeldung und ohne Gewerbesteuer.
Freiberufler haben kein Brutto-Netto-Schema wie Angestellte: Bei 67.000 € Jahresgewinn verbleiben nach Einkommensteuer (~18.500 €) und privaten Sozialabgaben (~15.600 €) ca. 32.900 € Netto – eine effektive Gesamtbelastung von ca. 51 %, die deutlich über dem Angestellten-Vergleich liegt, jedoch durch höhere Bruttoverdienste kompensiert werden kann.
Was ist Freiberufler?
Freiberufler sind selbstständig tätige Personen, die einer der in § 18 Abs. 1 EStG genannten freien Berufe ausüben. Dazu zählen Katalogberufe wie Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler und Wissenschaftler, sowie sogenannte ähnliche Berufe, die durch eigenverantwortliche, auf besonderer Bildung beruhende geistige Leistungen gekennzeichnet sind.
Der entscheidende Unterschied zum Gewerbetreibenden: Freiberufler üben keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG aus und sind deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig und müssen kein Gewerbe anmelden. Sie erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) statt aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Die Abgrenzung erfolgt nach dem Charakter der Tätigkeit: freie, geistige, schöpferische oder persönliche Dienstleistung vs. kaufmännisch-organisierter Betrieb.
Freiberufler unterliegen der Einkommensteuer auf ihren Jahresgewinn sowie der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %, ermäßigt 7 % für bestimmte Leistungen wie ärztliche Heilbehandlungen oder künstlerische Werke). Bestimmte Berufsgruppen – wie Künstler und Publizisten – können zudem der Künstlersozialkasse (KSK) beitreten und zahlen dann nur den halben Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeitrag.
Freiberufler im Detail
Freiberufler sind nicht sozialversicherungspflichtig wie Angestellte und müssen sich privat absichern: Krankenversicherung (freiwillig GKV oder PKV, ca. 800–1.000 €/Monat für PKV; GKV-Mindestbeitrag 2026: ca. 218 €/Monat auf Mindestbemessungsgrundlage), Rentenversicherung (freiwillig oder Pflicht in bestimmten Versorgungswerken; freiwilliger GRV-Beitrag 2026: 18,6 % von maximal BBG 8.050 €/Monat = max. 1.497,30 €/Monat) und Pflegeversicherung (anteilig zusammen mit KV). Einige Freiberufler – insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater – sind Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungswerken statt in der GRV.
Für KSK-Mitglieder (Künstler, Journalisten, Autoren) zahlen Freiberufler nur den Arbeitnehmer-Anteil zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; die andere Hälfte tragen die KSK (finanziert durch eine Abgabe der Verwerter: 5,0 % in 2026) und ein Bundeszuschuss. Dies ist ein erheblicher finanzieller Vorteil von ca. 400–800 €/Monat Beitragsersparnis gegenüber vollständiger privater Selbstversicherung.
Freiberufler ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG, nicht durch Bilanzierung. Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt monatlich oder vierteljährlich über ELSTER.
Beispiel
Beispiel: Freier Grafiker, Jahresumsatz 85.000 € (netto), Betriebsausgaben 18.000 € (Software, Büro, Fortbildung). Gewinn (EÜR): 85.000 € − 18.000 € = 67.000 €. Einkommensteuer (Grundtarif, geschätzt): ca. 18.500 €. Solidaritätszuschlag (entfällt für die meisten ab 2021): 0 €. PKV ca. 700 €/Monat = 8.400 €/Jahr. Freiwillige RV ca. 600 €/Monat = 7.200 €/Jahr (abzugsfähig als Sonderausgaben bis Höchstbetrag). Netto nach Steuern und Pflichtabgaben: 67.000 € − 18.500 € − 8.400 € − 7.200 € = ca. 32.900 €/Jahr ≈ 2.742 €/Monat netto.
Berechnung
Schritt 1: Gewinn = Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG) Schritt 2: − Sonderausgaben (Altersvorsorge, KV/PV-Beiträge bis gesetzliche Höchstgrenzen) Schritt 3: = zu versteuerndes Einkommen → Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) Schritt 4: + Umsatzsteuer: Einnahmen × 19 % (oder 7 %) − Vorsteuer = Zahllast an Finanzamt Schritt 5: Netto = Gewinn − Einkommensteuer − KV − PV − RV (privat oder Versorgungswerk)
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Häufige Fragen zu Freiberufler
Was unterscheidet Freiberufler von Gewerbetreibenden?
Freiberufler üben eigenverantwortliche, auf besonderer Bildung beruhende geistige oder schöpferische Tätigkeiten aus (§ 18 EStG) und zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbetreibende hingegen betreiben eine kaufmännisch-organisierte Tätigkeit (§ 15 EStG) und unterliegen der Gewerbesteuer ab einem Gewerbeertrag von 24.500 €/Jahr.
Wie berechne ich mein Nettoeinkommen als Freiberufler?
Vom Jahresgewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) werden Einkommensteuer, private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie freiwillige oder Pflicht-Rentenversicherungsbeiträge abgezogen. Das Ergebnis ist das verfügbare Nettoeinkommen. Absetzbare Sonderausgaben (Altersvorsorge, KV-Beiträge) mindern vorher die Steuerlast.
Muss ich als Freiberufler Umsatzsteuer erheben?
Grundsätzlich ja – außer bei umsatzsteuerfreien Leistungen (z. B. ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG, bestimmte Bildungsleistungen) oder wenn der Jahresumsatz unter der Kleinunternehmergrenze von 25.000 € (ab 2025: neuer EU-harmonisierter Schwellenwert) liegt und die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen wird.
Welche Vorteile bietet die Künstlersozialkasse (KSK)?
KSK-Mitglieder (Künstler, Journalisten, Autoren, Musiker u. a.) zahlen nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung – analog zur Arbeitnehmerregelung. Die andere Hälfte übernimmt die KSK über eine Künstlersozialabgabe der Verwerter (5,0 % in 2026). Das spart gegenüber vollständiger Selbstversicherung ca. 400–800 €/Monat.
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