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ArbeitsrechtAktualisiert: Januar 2026

Elternzeit — Definition & Erklärung

Gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung vom Beruf nach der Geburt (max. 3 Jahre, § 15 BEEG).

Kurz & bündig

Während der Elternzeit entfällt das Gehalt vollständig; das Elterngeld ersetzt 65–67 % des Nettoeinkommens (min. 300 €, max. 1.800 €/Monat), was je nach Einkommenshöhe einen Nettoverlust von 33–35 % oder mehr bedeuten kann.

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist ein gesetzlich verbriefter Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nach der Geburt eines Kindes, geregelt in §§ 15–21 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Beide Elternteile können Elternzeit gleichzeitig oder abwechselnd nehmen. Der Anspruch besteht für jedes Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis: Der Arbeitnehmer erbringt keine Arbeitsleistung, der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt. Stattdessen greift – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – das Elterngeld als staatlicher Einkommensersatz. Gleichzeitig gilt ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis vom Zeitpunkt der Elternzeitanmeldung bis zum Ende der Elternzeit nicht kündigen (§ 18 BEEG).

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, Beamten und Auszubildenden in Deutschland, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen. Eine Mindestbeschäftigungsdauer oder -betriebsgröße spielt – anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz nach KSchG – keine Rolle.

Bis zu 24 Monate der 36-monatigen Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf einen Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Elternzeit im Detail

Die Elternzeit beträgt maximal 3 Jahre (36 Monate) je Kind (§ 15 Abs. 2 BEEG). Sie kann in bis zu 3 Abschnitte aufgeteilt werden; ein dritter Abschnitt bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Beide Elternteile können Elternzeit zeitgleich nehmen, sodass theoretisch beide Partner 36 Monate gleichzeitig freigestellt sein können.

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 32 Stunden/Woche zulässig (§ 15 Abs. 4 BEEG), auch beim eigenen Arbeitgeber. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein einklagbarer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Das Elterngeld Plus fördert Teilzeittätigkeit zusätzlich durch verlängerte Laufzeit. Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, reduzieren ihr Einkommen entsprechend; das Elterngeld wird daran angepasst.

Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bei der Anmeldung ist zwingend anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten 2 Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Eingang der Anmeldung beim Arbeitgeber.

Beispiel

Beispiel: Mutter, Monatsbrutto 3.800 € (Netto ca. 2.450 €), nimmt 14 Monate Elternzeit. Elterngeld: 67 % × 2.450 € = 1.641,50 € → gedeckelt auf max. 1.800 €/Monat. Tatsächliches Elterngeld: 1.641,50 €/Monat (innerhalb der Grenzen). Einkommensverlust gegenüber Nettogehalt: 2.450 € − 1.641,50 € = 808,50 €/Monat. Wenn der Partner 2 Partnermonate hinzunimmt (Gesamtbezug 14 Monate), verlängert sich die Förderdauer um 2 Monate ohne Abzug. Alternativ: ElterngeldPlus mit ca. 820,75 €/Monat über 28 Monate bei gleichzeitiger 30h-Teilzeit.

Berechnung

Schritt 1: Anmeldung mind. 7 Wochen vor Beginn schriftlich (§ 16 BEEG) Schritt 2: Gesamtdauer: max. 36 Monate pro Kind bis zum 3. Lebensjahr Schritt 3: Teilzeit: max. 32 h/Woche erlaubt; ab 15 AN einklagbarer Anspruch Schritt 4: Elterngeld = 65–67 % × Ø-Nettoeinkommen 12 Monate vor Geburt Schritt 5: ElterngeldPlus = 50 % des Elterngelds, doppelte Laufzeit (max. 28 Monate)

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Häufige Fragen zu Elternzeit

Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?

Ja, bis zu 32 Stunden pro Woche ist Teilzeit während der Elternzeit zulässig (§ 15 Abs. 4 BEEG). In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern haben Eltern in Elternzeit einen einklagbaren Anspruch auf Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Muss ich Elternzeit ankündigen?

Ja, die Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bei der Anmeldung müssen die geplanten Zeiträume für die nächsten 2 Jahre verbindlich angegeben werden. Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit dem Eingang der schriftlichen Anmeldung.

Was passiert mit meinem Gehalt während der Elternzeit?

Das Gehalt ruht vollständig während der Elternzeit – der Arbeitgeber zahlt nichts. Als Ersatz erhält man Elterngeld vom Staat in Höhe von 65–67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat.

Kann der Arbeitgeber Elternzeit ablehnen?

Der Anspruch auf Elternzeit selbst kann nicht abgelehnt werden – er ist ein gesetzliches Recht (§ 15 BEEG). Der Arbeitgeber kann jedoch die Elternzeit in Ausnahmefällen um bis zu 4 Wochen verschieben, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 32 h kann bei betrieblichen Erfordernissen abgelehnt werden.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026.