Entgeltumwandlung — Definition & Erklärung
Umwandlung von Bruttogehalt in steuer- und SV-freie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV).
Bei 322 €/Monat Entgeltumwandlung und einem Grenzsteuersatz von 30 % sinkt das Nettogehalt nur um ca. 161 €/Monat, während 322 € (+ AG-Zuschuss) in die bAV fließen – eine Hebelwirkung von nahezu 2:1 zugunsten der Altersvorsorge gegenüber dem Nettoverzicht.
Was ist Entgeltumwandlung?
Entgeltumwandlung bezeichnet die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einen Teil des künftigen Bruttolohns direkt in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) umzuwandeln, bevor Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 63 EStG für die Steuerfreiheit und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG für den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung.
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG RV West). Der Arbeitgeber muss den Durchführungsweg (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds, Direktzusage, Unterstützungskasse) bereitstellen, hat aber Wahlrecht über die konkrete Produktart.
Die Entgeltumwandlung reduziert das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt, was kurzfristig SV-Beiträge spart, langfristig jedoch auch die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung leicht mindert. Dieser Effekt ist bei niedrigem Einkommen relevanter als bei höherem Verdienst.
Entgeltumwandlung im Detail
Im Jahr 2026 beträgt die BBG RV West 8.050 €/Monat. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG beläuft sich auf 4 % × 8.050 € = 322 €/Monat (3.864 €/Jahr). Darüber hinaus können weitere 4 % (ebenfalls 322 €/Monat) steuerfrei, aber nicht SV-frei umgewandelt werden. Insgesamt sind also bis zu 8 % der BBG = 644 €/Monat steuerfrei möglich.
Seit dem 1. Januar 2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen einen Pflicht-Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % der umgewandelten SV-Ersparnis zu leisten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Ab dem 1. Januar 2022 gilt diese Pflicht auch für bestehende Altverträge. Die SV-Ersparnis des Arbeitgebers beträgt ca. 20 % (Arbeitgeberanteil zur SV), der Mindestpflichtbeitrag also ca. 15 % davon = ca. 3 % des umgewandelten Betrags.
Konkret: Bei 322 €/Monat Entgeltumwandlung spart der Arbeitgeber ca. 322 € × 20 % SV = 64,40 € SV-Beiträge; sein Pflichtzuschuss beträgt mindestens 15 % × 64,40 € = 9,66 €/Monat (oder er gibt die volle SV-Ersparnis weiter, wie es viele großzügige Arbeitgeber tun: 64,40 €/Monat).
Beispiel
Beispiel: Arbeitnehmer, Steuerklasse I, Monatsbrutto 4.500 €, Grenzsteuersatz 30 %, SV-Gesamtbeitrag AN-Seite ca. 20 %. Entgeltumwandlung 322 €/Monat. Steuerersparnis: 322 € × 30 % = 96,60 €/Monat. SV-Ersparnis AN: 322 € × 20 % = 64,40 €/Monat. Gesamtersparnis AN: 161 €/Monat. Netto-Eigenbelastung: 322 € − 161 € = 161 €/Monat für 322 € bAV-Beitrag. AG-Pflichtzuschuss (15 % SV-Ersparnis AG): mind. 9,66 €/Monat zusätzlich in die bAV. Gesamter bAV-Beitrag: 322 € + 9,66 € = 331,66 €/Monat bei effektiver Eigenbelastung von 161 €.
Berechnung
Schritt 1: Steuerfreier Höchstbetrag = 4 % × BBG RV West (8.050 €/Monat) = 322 €/Monat Schritt 2: Steuerersparnis AN = Entgeltumwandlung × Grenzsteuersatz Schritt 3: SV-Ersparnis AN = Entgeltumwandlung × AN-SV-Beitragssatz (~20 %) Schritt 4: Nettoeigenbelastung = Entgeltumwandlung − Steuerersparnis − SV-Ersparnis Schritt 5: AG-Pflichtzuschuss = mind. 15 % × (Entgeltumwandlung × AG-SV-Beitragssatz)
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Häufige Fragen zu Entgeltumwandlung
Hat der Arbeitgeber eine Zuschusspflicht bei der Entgeltumwandlung?
Ja, seit 2022 gilt die Arbeitgeberzuschusspflicht auch für alle Altverträge: Der Arbeitgeber muss mindestens 15 % der umgewandelten SV-Ersparnis als Zuschuss in die bAV einzahlen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Bei einer Entgeltumwandlung von 322 €/Monat sind das mindestens ca. 9,66 €/Monat Pflichtbeitrag des Arbeitgebers.
Lohnt sich Entgeltumwandlung bei jedem Einkommen?
Bei mittlerem und hohem Einkommen mit Grenzsteuersätzen von 30–42 % ist die Steuer- und SV-Ersparnis erheblich und macht die Entgeltumwandlung sehr attraktiv. Bei niedrigem Einkommen (Grenzsteuersatz unter 25 %) sollte man abwägen, da die geringere Nettorente durch niedrigere GRV-Anwartschaften und höhere Versteuerung der Betriebsrente im Alter den Vorteil teilweise kompensieren kann.
Wie wird die Betriebsrente im Alter besteuert?
Leistungen aus der Entgeltumwandlung unterliegen im Rentenalter der vollen nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG). Außerdem fallen auf Betriebsrenten volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, wenn die Monatsleistung den Freibetrag (2026: 176,75 €/Monat) übersteigt.
Was passiert mit der bAV bei einem Jobwechsel?
Erworbene bAV-Anwartschaften sind nach § 1b BetrAVG unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 3 Jahre bestand. Das Guthaben kann beim alten Arbeitgeber verbleiben, auf den neuen übertragen (Portabilität nach § 4 BetrAVG) oder in eine private Rentenversicherung überführt werden.
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