Lohnsteuerjahresausgleich — Definition & Erklärung
Interne Steuerkorrektur durch den Arbeitgeber am Jahresende.
Kann zu einer einmaligen Netto-Erhöhung im Dezember führen; typisch 50–400 € je nach Einkommensverlauf – kein Ersatz für die Steuererklärung bei höheren abzugsfähigen Kosten.
Was ist Lohnsteuerjahresausgleich?
Der Lohnsteuerjahresausgleich (LStJA) ist eine Korrekturberechnung des Arbeitgebers im November oder Dezember eines Jahres (§ 42b EStG). Bei mehr als zehn Arbeitnehmern ist der AG zur Durchführung verpflichtet, bei kleineren Betrieben ist er freiwillig. Dabei wird die über das Jahr tatsächlich gezahlte Lohnsteuer mit der rechnerischen Jahressteuerschuld verglichen; zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird direkt mit dem Dezembergehalt erstattet.
Der LStJA rechnet automatisch den Grundfreibetrag (12.348 € in 2026), die Werbungskostenpauschale (1.230 €/Jahr) und die Sonderausgabenpauschale (36 €) ein. Ergebnis ist fast immer eine Erstattung, weil monatliche Lohnsteuerabzüge Unterjahresschwankungen (Gehaltserhöhungen, Einmalzahlungen) nicht optimal abbilden. Typische Erstattungsbeträge liegen zwischen 50 und 400 €.
Der LStJA ersetzt jedoch nicht die individuelle Einkommensteuererklärung: Wer Werbungskosten über 1.230 €, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Nebeneinkünfte oder einen Steuerklassenwechsel im Jahresverlauf hatte, sollte zusätzlich eine Steuererklärung abgeben. Pendler mit täglicher Strecke ab km 21 (0,38 €/km), Homeoffice-Nutzer (6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr) und Beschäftigte mit Arbeitsmitteln profitieren besonders von der Erklärung.
Wichtig: Arbeitnehmer mit Steuerklasse VI (zweiter Job), mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder Lohnersatzleistungen (ALG I, Krankengeld, Elterngeld) werden vom LStJA ausgeschlossen und müssen zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben – Pflichtveranlagung nach § 46 EStG.
Lohnsteuerjahresausgleich im Detail
Konkret: Hat ein Arbeitnehmer im Januar brutto 5.000 € verdient (hohe Lohnsteuer durch Einmalzahlung) und danach monatlich 3.500 €, wurde im Januar überproportional viel Lohnsteuer einbehalten, weil der AG hochrechnet als wäre das ganze Jahr so. Der LStJA gleicht dies aus und erstattet die Differenz im Dezembergehalt – bei solchen Verläufen typisch 80–300 €.
Ablauf: AG vergleicht tatsächliche Jahreslohnsteuer-Einbehaltung mit rechnerischer Jahresschuld auf Basis des Gesamtjahresbrutto. Erstattungsbetrag wird mit dem Dezembergehalt ausgezahlt und in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 10) ausgewiesen. Nachforderungen (seltener) werden ebenfalls im Dezember einbehalten.
Auch wenn der AG einen LStJA durchgeführt hat, lohnt sich eine eigene Steuererklärung: Pendlerpauschale (0,38 €/km ab km 21, bis 4.500 €/Jahr), Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag × max. 210 Tage = 1.260 €/Jahr nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) oder Sonderausgaben (Riester, Vorsorgeaufwendungen) werden im LStJA nicht berücksichtigt.
Beispiel
Januar-Sonderzahlung 2.000 € extra → AG berechnet fiktives Jahresbrutto von 3.500 × 11 + 5.500 = 44.000 € und behält im Januar überproportional Lohnsteuer ein. LStJA im Dezember: Erstattung ca. 235 €, ausgewiesen in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung und als Plus im Dezember-Netto.
Berechnung
LStJA-Erstattung = tatsächlich einbehaltene Jahreslohnsteuer − rechnerische Jahressteuerschuld auf Basis Jahresgesamtbrutto (inkl. Werbungskosten-Pauschbetrag 1.230 € und Sonderausgaben-Pauschale 36 €)
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Häufige Fragen zu Lohnsteuerjahresausgleich
Was ist der Unterschied zwischen LStJA und Steuerbescheid?
Der LStJA ist eine AG-interne Korrektur ohne Einschaltung des Finanzamts und berücksichtigt nur dem AG bekannte Daten (Grundfreibetrag, WK-Pauschale, SK). Der Steuerbescheid kommt vom Finanzamt nach Abgabe der Steuererklärung und berücksichtigt alle Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstigen Abzüge.
Wer führt den Lohnsteuerjahresausgleich durch?
Der Arbeitgeber – ab mehr als 10 Arbeitnehmern ist er dazu verpflichtet (§ 42b EStG). Kleinere Betriebe können ihn freiwillig durchführen. Alternativ kann jeder Arbeitnehmer selbst eine Steuererklärung abgeben, die alle individuellen Abzüge berücksichtigt und häufig zu höheren Erstattungen führt.
Wer ist vom LStJA ausgeschlossen?
Arbeitnehmer in SK V oder VI, mit mehreren Arbeitgebern gleichzeitig, mit Lohnersatzleistungen (ALG I, Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), mit eingetragenen individuellen Freibeträgen oder nach einem Steuerklassenwechsel im Jahresverlauf. Diese Personen unterliegen der Pflichtveranlagung nach § 46 EStG.
Kann ich trotz LStJA noch eine Steuererklärung machen?
Ja – und es lohnt sich oft erheblich. Wer Werbungskosten über 1.230 € (z. B. Pendlerpauschale 0,38 €/km ab km 21, Homeoffice 6 €/Tag × max. 210 Tage = 1.260 €), Sonderausgaben (Riester, Basisrente) oder außergewöhnliche Belastungen hat, kann über die Erklärung deutlich mehr zurückholen als der LStJA erstattet hat.
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