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SozialversicherungAktualisiert: Januar 2026

Mutterschaftsgeld — Definition & Erklärung

Einkommensersatz für Mütter während des Mutterschutzes vor und nach der Geburt.

Kurz & bündig

Mutterschaftsgeld ist nach § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG), was den Steuersatz auf das übrige Jahreseinkommen erhöhen kann. Für ein Monatsnettogehalt von 2.400 € sichert das System 100 % des Nettoeinkommens während der 14-wöchigen Schutzfrist.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine Geldleistung, die Mütter während der gesetzlichen Mutterschutzfrist finanziell absichert. Die Mutterschutzfrist umfasst nach § 3 MuSchG die 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sowie 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung. Während dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Anspruchsberechtigt sind alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind – unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich beschäftigt sind. Auch geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger GKV-Mitgliedschaft haben Anspruch. Privatversicherte hingegen erhalten Mutterschaftsgeld ausschließlich einmalig vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BSoSi).

Die gesetzliche Grundlage bildet § 19 MuSchG in Verbindung mit § 24i SGB V. Das Mutterschaftsgeld soll gemeinsam mit dem Arbeitgeberzuschuss das bisherige Nettoeinkommen vollständig ersetzen, sodass keine finanziellen Einbußen während des Mutterschutzes entstehen.

Mutterschaftsgeld im Detail

Die GKV zahlt maximal 13 €/Kalendertag Mutterschaftsgeld. Dieser Betrag gilt für alle GKV-Mitglieder gleichmäßig und wird direkt von der Krankenkasse überwiesen. Die Zahlung deckt den gesamten Zeitraum der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor + 8 Wochen nach der Geburt = 98 Tage), was einem GKV-Maximum von 98 × 13 € = 1.274 € gesamt entspricht.

Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich als Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettotagesentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist und den 13 € der GKV: AG-Zuschuss = Ø-Nettotagesentgelt − 13 €. Bei einem Monatsnettogehalt von 2.700 € ergibt sich ein Nettotagesentgelt von 2.700 € ÷ 30 = 90 €, also ein AG-Zuschuss von 90 € − 13 € = 77 €/Tag. Der AG-Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.

Privatversicherte erhalten einmalig maximal 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BSoSi) – unabhängig von der Dauer der Mutterschutzfrist. Einen AG-Zuschuss erhalten auch privatversicherte Mütter, da die Berechnungsformel für alle Arbeitnehmerinnen gilt.

Beispiel

Beispiel: Arbeitnehmerin, GKV-Mitglied, Monatsnettogehalt (letzte 3 Monate) Ø 2.400 €. Nettotagesentgelt: 2.400 € ÷ 30 = 80 €/Tag. GKV-Anteil: 13 €/Tag. AG-Zuschuss: 80 € − 13 € = 67 €/Tag. Gesamte Mutterschutzfrist: 98 Tage. GKV gesamt: 98 × 13 € = 1.274 €. AG-Zuschuss gesamt: 98 × 67 € = 6.566 €. Gesamtauszahlung: 7.840 € ≈ Ø-Monatsnettogehalt der Schutzfrist (≈ 3,27 Monate × 2.400 € = 7.840 €). Das Nettoeinkommen bleibt damit vollständig erhalten.

Berechnung

Schritt 1: Ø-Nettotagesentgelt = Summe Nettolohn letzte 3 Monate ÷ 90 Tage Schritt 2: GKV-Anteil = min(13 €, Ø-Nettotagesentgelt) Schritt 3: AG-Zuschuss/Tag = max(0, Ø-Nettotagesentgelt − 13 €) Schritt 4: Gesamtleistung = (GKV-Anteil + AG-Zuschuss) × Schutzfristtage Schritt 5: Privatversicherte: BSoSi-Einmalzahlung max. 210 € + AG-Zuschuss nach gleicher Formel

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Häufige Fragen zu Mutterschaftsgeld

Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

In der Regel 14 Wochen: 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen, was insgesamt 18 Wochen ergibt.

Was gilt bei Privatversicherung?

Privatversicherte erhalten einmalig maximal 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BSoSi). Den Arbeitgeberzuschuss erhalten sie zusätzlich in gleicher Höhe wie GKV-Mitglieder, da er vom Nettolohn und nicht vom Versicherungsstatus abhängt.

Beeinflusst Mutterschaftsgeld den Steuersatz?

Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, wird aber für den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) berücksichtigt. Das bedeutet, das übrige steuerpflichtige Einkommen des Jahres kann einem höheren Steuersatz unterliegen, was bei der Steuererklärung zu einer Nachzahlung führen kann.

Hat das Mutterschaftsgeld Auswirkungen auf das Elterngeld?

Ja, Monate mit Mutterschaftsgeld zählen nicht als Bezugsmonate für das Elterngeld, verkürzen aber auch nicht den Gesamtanspruch. Sie werden bei der Bemessung des Einkommens im Berechnungszeitraum (12 Monate vor Geburt) berücksichtigt, wobei Monate mit Lohnersatzleistungen durch weiter zurückliegende Monate ersetzt werden.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026.