Steuern
Grundfreibetrag 2026 und weitere Steuerfreibeträge
Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. 2026 beträgt er 12.348 €, für zusammen veranlagte Ehe- und Lebenspartner 24.696 €. Er ist die erste Stufe des Einkommensteuertarifs in § 32a EStG und muss deshalb nicht beantragt werden.
Grundfreibetrag 2025 bis 2027
| Jahr | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung |
|---|---|---|
| 2025 | 12.096 € | 24.192 € |
| 2026 | 12.348 € | 24.696 € |
| 2027 (Gesetzentwurf) | 12.564 € | 25.128 € |
Bei der Zusammenveranlagung wird die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt (Splittingverfahren, § 32a Abs. 5 EStG); dadurch gilt der Grundfreibetrag zweimal. Der Wert für 2027 stammt aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026) und ist noch nicht beschlossen.
Grundfreibetrag: brutto oder netto?
Weder noch. Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, also auf das, was nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen und weiteren Freibeträgen übrig bleibt. Das Bruttogehalt, bis zu dem keine Lohnsteuer anfällt, liegt zum Beispiel in Steuerklasse 1 deshalb höher als 12.348 € im Jahr; wie hoch, hängt von Steuerklasse und Sozialabgaben ab und lässt sich im Brutto-Netto-Rechner prüfen.
Oberhalb des Grundfreibetrags steigt der Steuersatz stufenlos: Er beginnt bei 14 %, erreicht ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen 42 % und ab 277.826 € 45 %. Die Tabelle zeigt die Einkommensteuer 2026 nach § 32a EStG, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
| Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer (Grundtabelle) | Durchschnittssatz | Splittingtabelle |
|---|---|---|---|
| 12.348 € | 0 € | 0,0 % | 0 € |
| 15.000 € | 435 € | 2,9 % | 0 € |
| 20.000 € | 1.570 € | 7,9 % | 0 € |
| 30.000 € | 4.217 € | 14,1 % | 870 € |
| 50.000 € | 10.548 € | 21,1 % | 5.700 € |
| 70.000 € | 18.264 € | 26,1 % | 11.340 € |
| 100.000 € | 30.864 € | 30,9 % | 21.096 € |
Weitere Steuerfreibeträge 2026
| Freibetrag | Höhe 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum) | 3.414 € je Elternteil, 6.828 € bei Zusammenveranlagung | § 32 Abs. 6 EStG |
| Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfzusammen mit dem Kinderfreibetrag 9.756 € je Kind | 1.464 € je Elternteil, 2.928 € bei Zusammenveranlagung | § 32 Abs. 6 EStG |
| Arbeitnehmer-Pauschbetraggilt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden | 1.230 € | § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 €, 72 € bei Zusammenveranlagung | § 10c EStG |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 €, 2.000 € bei Zusammenveranlagung | § 20 Abs. 9 EStG |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260 € plus 240 € je weiterem Kind | § 24b Abs. 2 EStG |
| Homeoffice-Pauschale | 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € im Jahr | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG |
| Übungsleiterfreibetragseit 2026, vorher 3.000 € | 3.300 € im Jahr | § 3 Nr. 26 EStG |
| Ehrenamtspauschaleseit 2026, vorher 840 € | 960 € im Jahr | § 3 Nr. 26a EStG |
| Freigrenze SolidaritätszuschlagFreigrenze, kein Freibetrag: bezieht sich auf die Steuer, nicht auf das Einkommen | 20.350 € Einkommensteuer, 40.700 € bei Zusammenveranlagung | § 3 Abs. 3 SolZG |
Ein Freibetrag wird immer abgezogen, ein Pauschbetrag ersetzt nachgewiesene Kosten, solange diese niedriger sind. Eine Freigrenze wirkt anders: Bis zur Grenze fällt nichts an, darüber grundsätzlich der volle Betrag; beim Solidaritätszuschlag mildert ein Übergangsbereich den Anstieg. Für Kinder prüft das Finanzamt, ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger sind; Details im Kindergeld-Rechner.
Ausblick 2027
Der Gesetzentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 (BT-Drucksache 21/8235) sieht einen Grundfreibetrag von 12.564 €, einen Kinderfreibetrag von 3.564 € je Elternteil (zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag 10.056 € je Kind) und einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 € vor. Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden; bis dahin gelten die Werte für 2026.
Passende Rechner
Quellen & Stand
- § 32a EStG (Einkommensteuertarif, Grundfreibetrag)
- § 32 EStG (Kinderfreibetrag)
- § 9a EStG (Pauschbeträge für Werbungskosten)
- § 10c EStG (Sonderausgaben-Pauschbetrag)
- § 20 EStG (Sparer-Pauschbetrag)
- § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
- § 4 EStG (Homeoffice-Pauschale, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c)
- § 3 EStG (Nr. 26 und 26a)
- § 3 SolZG 1995 (Freigrenze)
- Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2025 (Grundfreibetrag 2025 und 2026)
- Bundesregierung: Entlastungen für Deutschland (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale)
- BT-Drucksache 21/8235: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (PDF)
Werte geprüft am 10.10.2026.
Keine Steuerberatung. Diese Seite fasst die gesetzlichen Werte für 2026 zusammen und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.