Grundfreibetrag 2026 und weitere Steuerfreibeträge

Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. 2026 beträgt er 12.348 €, für zusammen veranlagte Ehe- und Lebenspartner 24.696 €. Er ist die erste Stufe des Einkommensteuertarifs in § 32a EStG und muss deshalb nicht beantragt werden.

Grundfreibetrag 2025 bis 2027

JahrEinzelveranlagungZusammenveranlagung
202512.096 €24.192 €
202612.348 €24.696 €
2027 (Gesetzentwurf)12.564 €25.128 €

Bei der Zusammenveranlagung wird die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt (Splittingverfahren, § 32a Abs. 5 EStG); dadurch gilt der Grundfreibetrag zweimal. Der Wert für 2027 stammt aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026) und ist noch nicht beschlossen.

Grundfreibetrag: brutto oder netto?

Weder noch. Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, also auf das, was nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen und weiteren Freibeträgen übrig bleibt. Das Bruttogehalt, bis zu dem keine Lohnsteuer anfällt, liegt zum Beispiel in Steuerklasse 1 deshalb höher als 12.348 € im Jahr; wie hoch, hängt von Steuerklasse und Sozialabgaben ab und lässt sich im Brutto-Netto-Rechner prüfen.

Oberhalb des Grundfreibetrags steigt der Steuersatz stufenlos: Er beginnt bei 14 %, erreicht ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen 42 % und ab 277.826 € 45 %. Die Tabelle zeigt die Einkommensteuer 2026 nach § 32a EStG, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Zu versteuerndes EinkommenEinkommensteuer (Grundtabelle)DurchschnittssatzSplittingtabelle
12.348 €0 €0,0 %0 €
15.000 €435 €2,9 %0 €
20.000 €1.570 €7,9 %0 €
30.000 €4.217 €14,1 %870 €
50.000 €10.548 €21,1 %5.700 €
70.000 €18.264 €26,1 %11.340 €
100.000 €30.864 €30,9 %21.096 €

Weitere Steuerfreibeträge 2026

FreibetragHöhe 2026Rechtsgrundlage
Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum)3.414 € je Elternteil, 6.828 € bei Zusammenveranlagung§ 32 Abs. 6 EStG
Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfzusammen mit dem Kinderfreibetrag 9.756 € je Kind1.464 € je Elternteil, 2.928 € bei Zusammenveranlagung§ 32 Abs. 6 EStG
Arbeitnehmer-Pauschbetraggilt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden1.230 €§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
Sonderausgaben-Pauschbetrag36 €, 72 € bei Zusammenveranlagung§ 10c EStG
Sparer-Pauschbetrag1.000 €, 2.000 € bei Zusammenveranlagung§ 20 Abs. 9 EStG
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende4.260 € plus 240 € je weiterem Kind§ 24b Abs. 2 EStG
Homeoffice-Pauschale6 € pro Tag, höchstens 1.260 € im Jahr§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG
Übungsleiterfreibetragseit 2026, vorher 3.000 €3.300 € im Jahr§ 3 Nr. 26 EStG
Ehrenamtspauschaleseit 2026, vorher 840 €960 € im Jahr§ 3 Nr. 26a EStG
Freigrenze SolidaritätszuschlagFreigrenze, kein Freibetrag: bezieht sich auf die Steuer, nicht auf das Einkommen20.350 € Einkommensteuer, 40.700 € bei Zusammenveranlagung§ 3 Abs. 3 SolZG

Ein Freibetrag wird immer abgezogen, ein Pauschbetrag ersetzt nachgewiesene Kosten, solange diese niedriger sind. Eine Freigrenze wirkt anders: Bis zur Grenze fällt nichts an, darüber grundsätzlich der volle Betrag; beim Solidaritätszuschlag mildert ein Übergangsbereich den Anstieg. Für Kinder prüft das Finanzamt, ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger sind; Details im Kindergeld-Rechner.

Ausblick 2027

Der Gesetzentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 (BT-Drucksache 21/8235) sieht einen Grundfreibetrag von 12.564 €, einen Kinderfreibetrag von 3.564 € je Elternteil (zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag 10.056 € je Kind) und einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 € vor. Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden; bis dahin gelten die Werte für 2026.

Keine Steuerberatung. Diese Seite fasst die gesetzlichen Werte für 2026 zusammen und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.